AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MHS Motor Heiz Systeme UG (haftungsbeschränkt) / Stand: 08/2021

A. Allgemeine Verkaufsbedingungen der MHS Motor Heiz Systeme UG (haftungsbeschränkt) / Stand: 08/2021

B. Allgemeine Einkaufsbedingungen der MHS Motor Heiz Systeme UG (haftungsbeschränkt) / Stand: 08/2021



A. Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 08/2021)

I. Geltungsbereich

a. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

b. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

c. Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

d. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

a. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

b. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

c. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklausen wie z.B. “EXW”, “FOB” und “CIF” sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.

III. Überlassene Unterlagen

a. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

b. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt wurden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

IV. Preise und Zahlung

a. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

b. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

c. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

d. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.

e. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

f. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

g. Von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.

V. Zurückbehaltungsrechte

a. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferzeit

a. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

b. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

c. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3‰ des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15‰ des Lieferwertes.

d. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

e. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

VII. Gefahrübergang bei Versendung

a. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

b. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassens des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

VIII. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

b. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

c. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

d. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

a. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

c. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

d. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

e. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

g. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

X. Sonstiges

a. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

c. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

d. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

e. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

f. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.



Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 08/2021)

I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Auftragnehmers anerkannt.

b. Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

c. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

d. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

II. Preise

a. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III. Zahlung

a. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger, gelten diese.

b. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

c. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Banküberweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

d. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

e. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

IV. Lieferfristen

a. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen.

b. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.

V. Eigentumsvorbehalt

a. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

b. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

a. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

b. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

c. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

d. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

a. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

c. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

a. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

b. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

c. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

d. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne des vorstehenden Absatz b. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

e. Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

a. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.

b. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.

b. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.

c. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)